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www.ostsee-familien-camping.de / www.fcc-brodau.de
Campingplatzordnung des Landes Schleswig Holstein:
CAMPINGPLATZ-ORDNUNG FCC Brodau:
1. Dies ist kein öffentlicher Campingplatz
2. Gäste der Stammplatzinhaber haben sich lt. Polizeiverordnung beim Platzwart an- bzw. abzumelden. Der Stammplatzinhaber hat die Anmeldung bzw. Abmeldung zu überprüfen. Gäste haben eine eine Tages- und gegebenenfalls eine Übernachtungsgebühr zu entrichten. Das Mitbringen von Hunden ist untersagt.
3. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von Stammplatzinhabern, dürfen nur mit dessen schriftlicher Genehmigung campen.
4. Die Benutzer des Campingplatzes haben den Anordnungen des Platzwartes oder der mit der Aufsicht beauftragten Person Folge zu leisten, und die Bestimmungen der Campingplatzordnung zu beachten.
5. Der Campingplatz darf mit Fahrzeugen nur zur An- und Abfahrt befahren werden und nicht zum Wasser- holen und dergleichen. Auf dem Stammplatz darf nur das Fahrzeug des Parzelleninhabers abgestellt werden. Es ist untersagt, am Haupt- und Strandweg zu parken, da der Weg bei Unfällen oder anderen Schadensfällen für Rettungsfahrzeuge frei sein muß. Besuchern ist es untersagt, den Campingplatz mit dem Kraftfahrzeug zu befahren. Dieses gilt auch für das Be- und Entladen. Eine Ausnahme kann bei älteren oder behinderten Personen vom Platzwart erteilt werden.
6. Schmutzwasser soll in die gekennzeichneten Ausgüsse an den Toilettengebäuden und nicht in die Waschbecken gegossen werden. Die Waschanlagen dürfen nur zur Körperreinigung benutzt werden. Es wird darum gebeten, die Waschanlagen, Toiletten und Gebäude stets sauber zu halten. Auch sollen keine Zigarettenschachteln, Streichhölzer und Kippen in die Anlagen geworfen werden. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen die Toilettengebäude betreten. Eltern haften für evtl. entstandene Schäden. Die Wasserentnahmestellen dürfen nur zur Trinkwasserentnahme und nicht zum Rasensprengen oder zum Autowaschen benutzt werden.
7. Auf dem gesamten Gelände soll so langsam wie möglich gefahren werden. Hier gelten maximal 5 Km/h. Auch die Benutzer von Fahrrädern werden um Rücksicht und Umsicht gebeten. Eltern sind aufgefordert ihre Kinder entsprechend zu unterweisen, gegebenenfalls zu beaufsichtigen. Kommt es zu Schäden, haften die Eltern. Das Befahren des Platzes mit Motorrädern ist nur den Stammplatzinhabern oder deren Kindern erlaubt.
8. Koch- und Feuerstellen müssen während des Gebrauches ständig unter Aufsicht stehen. Kochapparate aller Art sind so zu benutzen, dass eine Brandgefahr nicht entstehen kann. Offene Feuer sind nicht gestattet.
9. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie das Entzünden von Lagerfeuern (auch am Strand) sind nur mit besonderer Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde erlaubt.
10. Es dürfen nur Wohnwagen und Zelte aufgestellt werden, die den StVZO-Bestimmungen entsprechen.
11. Das Spielen, insbesondere das Ballspielen auf dem Campingplatz ist außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze nur insoweit gestattet, als eine Belästigung anderer Personen nicht eintritt.
12. Rundfunkapparate, Plattenspieler und Musikinstrumente sollen nur insoweit benutzt werden, so dass andere Personen nicht gestört werden. Dies gilt auch für den dazugehörigen Strandabschnitt.
13. Zelt- und Wagenplätze sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, die Rasenflächen sind regelmäßig zu mähen. Die Hecken an- und um die Parzellen sind in einem ordentlichen und gepflegten Zustand zu halten. Bepflanzungen müssen in einer Höhe von 1,20 m gehalten werden. 14. Es ist untersagt, Primitiv-Bauten, Brücken und dergleichen (auch am Wasser) zu errichten. Boote dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gelagert werden. Boote müssen zu Beginn der Saison beim Platzwart angemeldet sein und eine Kennzeichnung haben.
15. Hunde sind auf dem Platz verboten, dass gleiche gilt am Strand. Katzen, welche noch ab 15. März 1990 im Besitz von Campern sind, sind sofort nach Saisonbeginn unter Angabe des Geschlechts, Farbe und besonderer Merkmale beim Platzwart zu melden. Eine Verschmutzung durch die Tiere ist vom Be-sitzer unverzüglich zu beseitigen. Die Erlaubnis zur Katzenhaltung auf dem Campingplatz kann ohne Angabe von Gründen entzogen werden. Die jährliche Gebühr von gemeldeten Katzen beträgt 30,- Euro - und ist am 1. April fällig.
16. Eine Unfallhaftung des Campingplatzbesitzers ist in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Spiel- und Sportplätze.
17. In der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens ist Nachtruhe einzuhalten. Nachtruhe ist so zu verstehen, dass niemand belästigt wird. Dass gleiche gilt für die Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Das Befahren des Campingplatzgelände ist Freitags bis 23 h möglich. Eine Änderung der Nachtruhe ist damit nicht ausgesprochen. (vorbeh. Der Zustimmung des Verpächters).
18. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf Zelt- und Campingplätzen können beim Platzwart eingesehen werden.
19. Der Landrat des Kreises Ost-Holstein untersagt: a) das Aufstellen von Holzzäunen und PVC-Wänden, b) das Einleiten von Abwässern in den Boden, c) das Anbringen von Holzverkleidungen, d) das Überschreiten der Sicherheitsabstände, e) am Strand von Brodau einen Strandkorb aufzustellen oder zu mieten, f) in einer Entfernung von 5 Metern vom Steilufer eine Sandburg zu bauen, g) die Felder zu Fuss oder mit dem Auto zu überqueren.
20. Das Mitbringen von Müll von zu Haus und dessen Entsorgung in Brodau ist untersagt. Der Müll von den Platzinhabern ist nach der neuen Verordnung zu sortieren und in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen. Der Müllplatz ist verschlossen. Die Öffnungszeiten sind zu beachten. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Kühlschränke muss der Besitzer selber entsorgen, oder gegen eine Gebühr auf dem dafür vorgesehenen Platz abliefern. Hecken- oder Grasschnitt darf nur auf dem dafür vorgesehenen Platz hinter dem großen Duschhaus gelagert werden. Hier darf weder Plastik, Müll oder Papier sowie Metalle aller Art hingeworfen werden. Ebenfalls dürfen hier weder Steine noch Gehwegplatten entsorgt werden. Auch an der Steilküste sowie am Bachlauf im Wäldchen dürfen die oben aufgeführten Dinge nicht hingeworfen werden. Das gilt auch für zusammengeharktes Laub. Im Rahmen des Küstenschutzes wird nochmals darauf hingewiesen, dass an der gesamten Steilküste keine Ablagerungen, gleich welcher Art, erfolgen dürfen.
21. Wer die Anlagen beschädigt oder durch ungebührliches Verhalten ein Nichtfunktionieren der Anlagen hervorruft, kann zur Erstattung des Schadens herangezogen werden. In besonderen Fällen (Baumfrevel) kann der Verursacher vom Verpächter des Platzes verwiesen werden. Baumbeschneidungen oder Baumbeseitigungen sind dem Verpächter zu melden, und können nur mit dessen Erlaubnis und unter Aufsicht einer von Ihm bestimmten Person durchgeführt werden.
Brodau, den 10.01.1999 Gustav-Adolf von Ludowig
Hier können Sie die Satzung des des FCC-Brodau downloaden
Satzung des FCC Familien Camping Club e.V. Hamburg
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen FCC Familien Camping Club e.V. Hamburg
Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
Der Verein wurde 1965 in Hamburg gegründet und ist beim Amtsgericht Hamburg in das Vereinsregister unter dem Aktenzeichen 69 VR 6905 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Verein dient ausschließlich der Schaffung von Campingmöglichkeiten für seine Mitglieder. Parteipolitische, konfessionelle, und geschäftliche Bestrebungen innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen.
Die Aufgaben des Vereins sind:
a) den Mitgliedern die Möglichkeit zur Ruhe und Erholung durch die Pacht eines für Camping geeigneten Geländes zu schaffen,
b) auf dem unter a) genannten Gelände nach Möglichkeiten für die Durchführung der Richtlinien für den Ausbau der deutschen Campingplätze zu sorgen,
c) eine Campingplatz-Ordnung aufzustellen,
d) für die Überwachung der Einhaltung der Vereinssatzung sowie unter c) genannten Campingplatz-Ordnung und der in Deutschland gesetzlich verankerten Bestimmungen über das Campingwesen zu sorgen,
e) Vertretung der gemeinsamen Interessen aller der im Verein angehörigen Mitglieder und deren Familien gegenüber Behörden, der Öffentlichkeit und allen Vereinigungen des deutschen Campingwesens.
§ 3 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweils nächsten Jahres. Die Jahreshauptversammlung findet jeweils nachträglich im Februar des folgenden Jahres statt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins (§1).
§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme
Jede geschäftsfähige, volljährige Person kann Mitglied (aktive Mitgliedschaft) werden. Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner eines Mitglieds können als nicht zahlendes Mitglied (passive Mitgliedschaft) dem Verein beitreten. Die Anzahl der Mitglieder wird auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze für Wohnwagen beschränkt. Alle Mitglieder und deren Ehe- oder mit ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner haben gleiche Rechte und Pflichten und können in alle Ämter gewählt werden.
Die Anmeldung zum Beitritt ist schriftlich mit genauer Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Familienstand und Beruf, Wohnort, Straße und Angaben der Familienmitglieder bei dem Vorstand des Vereins einzureichen. Die Daten dürfen aus vereinsinternen Gründen gespeichert werden. Über die Aufnahme der Bewerber entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme der Ablehnung des Aufnahmegesuches bedarf dem Bewerber gegenüber
keiner Angabe von Gründen. Kinder und Geschwister von Mitgliedern sind vorrangig zu behandeln.
Es ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, die von der Hauptversammlung für jedes Geschäftsjahr jeweils neu festgelegt werden kann und die mit dem Aufnahmeantrag fällig wird.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt nach Abschluß des Aufnahmeverfahrens mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Mitgliedsbeiträge. Nach dem 1. Januar eintretende Mitglieder haben die seit dem 1. Januar fällig gewordenen Beiträge sofort zu entrichten. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder durch Ausschluß aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitgliedes. Bei Tod des Mitgliedes endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des Geschäftjahres. Der/die überlebende Ehegatte/frau oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft kann durch schriftliches Erklären gegenüber dem Verein die aktive Mitgliedschaft erwerben. Jedes Mitglied kann seine Mitgliegschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch einen eingeschriebenen Brief an ein Vorstandsmitglied kündigen. Bei einer Kündigung werden die dem Verein im voraus gezahlten Mitgliedsbeiträge gemäß §8 zurückerstattet. Die Rückzahlung der Jahresvorauszahlung erfolgt binnen 4 Wochen nach der Jahreshauptversammlung, auf der die Entlastung des Vorstandes für das entsprechende Geschäftsjahre erfolgte und ggfs. Nach verrechnung mit etwaigen Betragsrückständen und sonstigen Forderungen.
§ 6 Ausschluß
Durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes können Mitglieder aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) bei Satzungsverletzung oder Verstoß gegen die Campingplatzordnung sowie Nichteinhaltung von Hauptversammlungsbeschlüssen,
b) falls das persönliche Verhalten des Mitgliedes dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadet,
c) wenn das Mitglied 4 Wochen mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist. Eine Mahnung erfolgt nicht.
Von der Einstimmigkeit des Gesamtvorstandes muß abgewichen werden, wenn das Ausschlussverfahren gegen ein Vorstandsmitglied eingeleitet werden soll. Das betreffende Vorstandsmitglied ist in diesem Fall von der Abstimmung Auszuschließen. Dem betroffenen Mitglied ist bei einem Verstoß gemäß a) - c) rechtliches Gehör gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Rechte gem. §7. Eine Rückzahlung von Beiträgen für das laufende Geschäftsjahr erfolgt nicht. Beitragszahlungen für das darauffolgende Jahr werden wie im Falle der Kündigung (§ 5) zurückgezahlt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Rechte: a) Jedes Mitglied hat Anspruch auf einen Stellplatz, der vom Vorstand vergeben wird. Bei Verkleinerung des gepachteten Geländes- z. B. durch behördliche Anordnung- kann zur Vermeidung einer völligen Neuaufteilung aller Stellplätze durch Vorstandsbeschluß bestimmt werden, daß die zur Stellplatzräumung verpflichteten Mitglieder anstelle des Anspruches auf einen Stellplatz eine Anwartschaft auf den nächst frei werdenden Stellplatz erhalten. Näheres regelt der Vorstand. Beim Verkauf eines Wohnwagens anläßlich einer Platzaufgabe kann der ensprechende Stellplatz unter bestimmten Voraussetzungen, über die der Vorstand befindet, vom Käufer übernommen werden. Mitglieder, die dem Verein mehr als 5 Jahre angehören, dürfen Käufern ihres Wohnwagens auch den Stellplatz anbieten.
b) Nicht zahlende Mitglieder haben einen Anspruch auf Mitbenutzung des Stellplatzes ihres Ehepartners oder ihres in eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Partners, wenn dieser Mitglied ist. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie die Mitglieder.
C) Eltern sowie volljährigen Kindern eines jeden Mitgliedes haben das Recht Platz zu nutzen, auch wenn das Mitglied selbst nicht anwesend ist.. Das Befahren des Platze ist nicht zulässig. Besuchergeld ist beim Platzwart zu entrichten.
Pflichten: Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) auf seinem oder dem mitbenutzten Stellplatz nur Zelte oder durch Pkw transportable Wohnwagen aufzustellen. Die Wohnwagen müssen den Bestimmungen der StVZO für Wohnwagen entsprechen.
b) Die gesetzlichen und vereinsinternen Bestimmungen und Beschlüsse sowie die Campingplatz-Ordnung des Landes Schleswig-Holstein anzuerkennen und die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Ist das Mitglied an den vom Vorstand angesetzten Terminen verhindert, so soll es die Möglichkeit erhalten, diese Tätigkeit nach Absprache mit dem Vorstand an anderen Tagen nachzuholen oder das Recht haben, sich durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen und dafür eine Arbeitskarte zu erhalten. Mitglieder, die ihr Lebensalter von 65 Jahren überschritten haben, sowie Behinderte und Schwerkranke sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Alle anderen Mitglieder, die nicht an der Gemeinschaftsarbeit teilnehmen, zahlen einen Betrag, der dem Kinderfest zu Gute kommt. Dieser Betrag wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung festgelegt und am Saisonende beim Platzwart bezahlt oder per Lastschrift von dem entsprechenden Konto abgebucht.
c) Ein- auch dem Verein gegenüber ausgesprochenes- Bußgeld, das auf seinem persönlichen Fehlverhalten beruht, zu übernehmen bzw. dem Verein zu erstatten.
Alle Mitglieder des Vereins erkennen die Satzung durch ihre Mitgliedschaft an. Neu eintretende Mitglieder erkennen die Satzung durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag an.
§ 8 Vereinsbeitrag Jedes Mitglied hat einen Mitgliedbeitrag zu zahlen. Der Beitrag richtet sich nach der Lage des Stellplatzes. Die Höhe oder eine Änderung des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt und der Jahrehauptversammlung Bekannt gegeben. Zu Beginn der Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag sofort fällig. Außerdem muß der Beitrag für die kommende Saison im voraus bezahlt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, die Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich, halb- oder jährlich) zu wählen.
Der Betrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, diesem Einzugsverfahren beizutreten. Die Abbuchung ist auf Umlagekosten, Strompauschalen, Mahngebühren erweitert.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Hauptversammlung
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden ( Stellvertreter)
der Gesamtvorstand zusätzlich aus: dem Schatzmeister dem Schriftführer dem Festausschuß
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Über alle Angelegenheiten, die den Pachtvertrag zwischen den Verein und dem Verpächter des Campingplatzes betreffen (Änderung, Erweiterung, Verängerung, Aufhebung), entscheidet der Gesamtvorstand.Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn der 1.oder 2. Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind (Ausnahme § 6 und Pachtvertragsangelegenheiten). Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt (Ausnahme § 6).
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz im Vorstand und in der Hauptversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, beauftragen die übrigen Vorstandsmitglieder ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Hauptversammlung. Die nächste Hauptversammlung entscheidet endgültig über die Besetzung des Amtes.
Alle Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die gewählten Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Glaubhaft gemachte und von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern bestätigte Auslagen sind zu ersetzen. Darüber hinaus erhalten sie eine von der Hauptversammlung festgesetze Pachtminderung als Entschädigung.
§ 11 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist die beschlußfassende Mitgliederversammlung des Vereins. Sie findet jeweils zum Ende des Geschäftsjahres statt. Die Hauptversammlung ist von dem 1. Vorsitzenden mindestens 6 Wochen vor Beginn durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
a) Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden b) Kassenbericht des Schatzmeisters und die Bestätigung durch die Kassenprüfer c) 1. Jahresbericht des Schriftführers 2. Jahresbericht des Festausschuss d) Diskussion/Aussprache zu (a-c) e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder f) Anträge zu Satzungsänderungen g) Abstimmung der eingegangenen Anträge h) Wahl eines Wahlausschusses i) Abberufung und Entlastung des Vorstandes j) Wahl des neuen Vorstandes k) Wahl der Kassenprüfer l) Bekanntgabe der Höhe oder einer Änderung des Jahresbeitrags durch den Vorstand m) Festsetzung des zu zahlenden Betrages bei Nichtteilnahme an der Gemeinschaftsarbeit (§ 7) n) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr o) Festsetzung der Höhe oder der Änderung der Pachtminderung für Vorstandsmitglieder
Die Punkte h-k werden nur, wenn Wahlen stattfinden, auf der Tagesordnung stehen. Auch die Punkte f, l, m, n und o erscheinen nur auf der Tagesordnung, wenn dieses erforderlich ist. Alle Angelegenheiten, die den Pachtvertrag des Vereins betreffen, werden der Hauptversammlug zur Kenntnis gegeben. Anträge der Mitglieder sind spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen und den Urkunden des Vereins hinzuzufügen. Das Protokoll muß von drei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 12 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden jeweils für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Außerordentliche Hauptversammlung
Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, ist auf schriftlichen Antrag von 1/3 sämtlicher Mitglieder eine außerordentliche Hauptversammlung vom Vorstand einzuberufen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Hauptversammlung entscheiden. Die Einladung und Einberufung erfolgt gemäß § 11 wie bei einer ordentlichen Hauptversammlung. Dieses Schreiben ist neben der Einladung beigefügt, und zwar für eine Wiederholungsversammlung im Anschluß an eine beschlußunfähige außerordentliche Hauptversammlung. Die Auflösung des Vereins ist zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen. An dieser außerordentlichen Hauptversammlung müssen mindestens 2/3 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder teilnehmen, von denen 80% für die Auflösung stimmen müssen.
Sind weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, wird die Versammlung von Vorstand geschlossen. Der Vorstand kann jetzt im unmittelbaren Anschluß an die beschlußunfähige außerordentliche Hauptversammlung entsprechend der zweiten Einladung eine Wiederholungsversammlung unter Beibehaltung der selben Tagesordnung eröffnen. Hier kann jetzt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden.
Bei Auflösung des Vereins ist das restliche Vereinsvermögen- soweit überhaupt vorhanden- unter den Mitgiedern nach bester Gerechtigkeit zu verteilen. Falls das vorhandene Restvermögen jedoch so gering ist, daß der Verteilungsaufwand in keinen Verhältnis zu der Geringfügigkeit steht, ist das Restvermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
Hamburg, 03. Oktober 2008
FCC Familien Camping Club Hamburg e.V. |
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